Allgemeine Geschäftsbedingungen der Welk Kälte Klima GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne das diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihre Geltung ausdrücklich schriftlich zu gestimmt.

§ 2 Vertragsschluss, Bindungsfrist

(1) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2) Wir bieten dem Kunden die Ware/Dienstleistung an. Mit der Bestellung einer Ware/Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Dienstleistung erwerben zu wollen. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn wir auf entsprechende Anfrage des Kunden die Ware liefern oder mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen.

(3) Nebenabreden und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auf dieses Erfordernis kann nur unter Einhaltung der Textform verzichtet werden.

§ 3 Preise

(1) Der Preis ist der von uns genannte Preis oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der von uns generell für Waren oder Leistungen verlangte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise verstehen sich ab Asbach-Bäumenheim. Die Lieferung erfolgt unfrei.

§ 4 Zahlung, Verzug

(1) Zahlung ist binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Sämtliche Banknebenkosten trägt der Kunde.

(2) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.

(3) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz (5 % bei Verbrauchern) gelten zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Wir sind berechtigt, für jede Zahlungserinnerung Zahlungserinnerungsgebühren i. H. v. € 10,00 pro Zahlungserinnerung zu verlangen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur dann und insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt sind oder ihre Berechtigung rechtskräftig festgestellt wurde.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur dann und insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferfristen und -termine, Teillieferungen

(1) Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn Sie von uns ausdrücklich als bindend in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden.

(2) Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldete Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(3) Werden wir durch unseren Zulieferer nicht richtig und / oder nicht rechtzeitig beliefert, und ist diese Nicht-Belieferung nicht von uns zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch dem Kunden gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in einem derartigen Falle über die Nicht-Verfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird in einem derartigen Fall unverzüglich zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

(4) Entsteht dem Kunden, durch eine auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, so ist unsere Ersatzpflicht entsprechend den Regelungen in § 11 begrenzt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 7 Abnahme des Liefergegenstandes

(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können pauschal 25 % der Brutto-Auftragssumme gefordert werden. Dem Kunden steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind für den Fall, dass uns ein höherer Schaden entsteht berechtigt, diesen anstatt der Schadenspauschale geltend zu machen.

(2) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 vor und ist uns eine Rückgabe der Ware an den Hersteller / Lieferanten nicht möglich (beispielsweise weil die Ware speziell für den entsprechenden Kunden produziert wurde oder weil es sich der Art nach um nicht rücknehmbare Ware handelt) hat der Kunde bei Nichtabnahme als Schadensersatz den voll Preis gem. unserer Rechnung zu bezahlen.

§ 8 Leistungsort

(1) Leistungsort für unsere Lieferpflicht ist unser Unternehmenssitz, bei Direktlieferung durch unseren Vorlieferanten an den Kunden der Sitz des Vorlieferanten. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Verlangen des Kunden. Die Wahl des Versandweges und -mittels ist, uns überlassen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zu vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere der Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Wir sind auch nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder stellt er die Zahlungen ein, ist der Kunde verpflichtet, uns auf unsere Anforderung hin unverzüglich die abgetretenen Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner über die Abtretung zu informieren.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können.

(6) Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

(7) Die Be- und Verarbeitung von bei uns erworbenen Waren durch einen Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen (zur Zeit der Verarbeitung). Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

§ 10 Mängelhaftung, Mängelrüge, Beweislast

(1) Im Rahmen eines Vertrages mit einem Unternehmer leisten wir für Mängel der Ware / Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Im Rahmen eines Vertrages mit einem Verbraucher hat der Verbraucher zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Im übrigen gilt § 439 III BGB.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Unternehmer haben einen Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der Ihnen unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und hierbei feststellbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Zeigt sich später ein zunächst nicht feststellbarer Mangel, so ist dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dann ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit den Mängelrüge. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für die Beeinflussung seiner Kaufentscheidung durch diese Herstelleraussagen die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(6) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist einheitlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Regelung zur Rügepflicht (Absatz 4) bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

(7) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich allenfalls die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine Angaben zur vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware dar.

(8) Garantieren im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Eine Bezugnahme auf Normen oder anderweitigen gesetzlichen Produkt-Vorgaben dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

§ 11 Haftungsbeschränkungen, Beweislast

Es gelten nachfolgenden Haftungsbeschränkungen, auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(1) Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung unsererseits vorliegt und dass wir diese zu vertreten habe, trägt der Kunde.

(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen), sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe durch uns gegebener Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Bei sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Vorausetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

(4) Im übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen.

(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahme davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend.

(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auf für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Leih- / Mietwaren

Werden dem Kunden in unserem Eigentum oder in Dritt-Eigentum stehende Waren zur Nutzung überlassen, so ist der Kunde während der Überlassungszeit für den sorgsamen Umgang mit diesen Waren und für deren Reinigung zuständig. Zum Ende der Überlassungszeit sind diese Waren in einem ordnungsgemäßen, ihrem Alter und der Nutzungsdauer entsprechenden, unbeschädigten Zustand und gründlich gereinigt an uns zurückzugeben. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten und wird deshalb eine Reparatur oder Reinigung durch uns erforderlich, sind wir berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zustellen. Das gleiche gilt bei einer durch Beschädigung der Ware erforderlich werdenden Reparatur.

§ 13 Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 14 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Nördlingen bzw. Augsburg , Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Niederlassungsgericht zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgechlossen.

Unsere AGB können Sie hier als PDF herunterladen

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